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Windräder in bayerischer Landschaft (Bildquelle: NedoB / PantherMedia)

Landschaftsschutz und Windenergie

Windenergieanlagen sind weithin sichtbar und können die Landschaft prägen. Doch wann ist das Landschaftsbild tatsächlich beeinträchtigt?

Windräder haben messbare Auswirkungen auf ihre Umgebung. Die Geräusche, die durch Rotorblätter im Wind oder den Stromgenerator verursacht werden, können in Dezibel genau gemessen werden. Hier gibt es klare Vorschriften, wie laut eine Anlage sein darf. Auch der Schattenwurf, also der bewegliche Schatten der Rotorblätter, kann für jeden Ort im Umkreis eines Windrades genau berechnet werden. Falls nötig – also, wenn die Schallemissionen oder der Schattenwurf über den gesetzlichen Regelungen liegen – werden für den Betrieb der Anlagen Abschaltauflagen festgelegt.

Beeinträchtigung ist Auslegungssache

Ein Eingriff in das Landschaftsbild lässt sich dagegen schwieriger bemessen. Eine Beeinträchtigung der Landschaft ist Auslegungssache. Und die Empfindung, wann sie beeinträchtigt ist, liegt in der subjektiven Wahrnehmung des Betrachters. Aber wann kann ein Landschaftsbild nun beeinträchtigt sein?

Auch wenn die Wahrnehmung einer Landschaft durch einen Betrachter grundsätzlich subjektiv ist, so gibt es dennoch Kategorisierungen von Landschaften nach ihrer Eigenart und Erholungswirksamkeit durch das Landesamt für Umwelt. Der prägende Charakter einer Landschaft, der sie von anderen unterscheidet und damit auch ein wesentlicher Faktor für ihre Identität ist, wird als landschaftliche Eigenart bezeichnet.

Die Erholungswirksamkeit der Landschaft hingegen gibt Auskunft über die Eignung der Landschaft für eine naturbezogene, ruhige Erholung. Die Basis für die Beurteilung der Erholungswirksamkeit bildet die Bewertung der landschaftlichen Eigenart, also die ästhetische Voraussetzung. Weitere Einflüsse, die sich auf die Erholungswirksamkeit auswirken, sind die Lärmfreiheit bzw. Lärmbelastung sowie das Vorhandensein von Schwerpunkten landschaftsbezogener Erholung.

Die Methodik zur landesweiten Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild/Landschaftserleben und Erholungswirksamkeit entspricht dem Methodenstandard der Landschaftsentwicklungskonzepte bzw. Fachbeiträge zur Landschaftsrahmenplanung in Bayern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den 1990er Jahren festgestellt, dass ein Landschaftsbild dann eine erhebliche Beeinträchtigung erfahre, wenn es bei großflächiger Betrachtung infolge einer Gestalt- oder Nutzungsänderung aus der Perspektive eines durchschnittlichen, aufgeschlossenen Betrachters gestört wirkt. Doch der Bau einer Windenergieanlage führt nicht automatisch zu einer Verunstaltung der Landschaft. Denn Infrastrukturanlagen gehören zu einem Industrieland und diese – so das Bundesverwaltungsgericht in einer weiteren Entscheidung von 2024 – empfinde der Durchschnittsbetrachter nicht von vorneherein als verunstaltend oder störend.

Und trotz ihrer Größe können sich auch moderne Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von knapp 200 Metern durch eine vorausschauende Planung so in die Landschaft einfügen, dass das Landschaftsempfinden wenig gestört wird. So lassen sich beispielsweise im Voralpenland Windparks sogar vor dem Alpenpanorama einbetten, wenn diese nicht als Querriegel, sondern in einer Nord-Süd-Linie ausgerichtet werden. Und die Bayerische Bauordnung erleichtert ausdrücklich die Errichtung von Windenenergieanlagen entlang von Haupteisenbahnlinien und Autobahnen, in der Nähe von Gewerbe- und Industriegebieten oder im Wald (Art. 82 BayBO).

Vorrang für den Ausbau der Erneuerbaren

Und was sehen die Gesetze zum Landschaftsschutz vor? Der Schutz der Landschaft ist wie auch der Naturschutz im öffentlichen Interesse, so nennt das Baugesetzbuch unter anderem Belange der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes oder der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, die nicht beeinträchtigt werden dürfen. Auch darf das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet werden (§ 35 BauGB). 

Gleichzeitig ist aber der Ausbau der erneuerbaren Energien – und damit auch der Bau und Betrieb von Windrädern - bis zur Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzubringen (§ 2 EEG). Dennoch bleibt für die örtliche Bevölkerung das Landschaftsbild ein wichtiger Faktor, der – unter anderem neben einer fairen finanziellen Teilhabe und einer transparenten Bürgerbeteiligung – über die Akzeptanz von Windenergievorhaben vor Ort entscheidet. 

Kompensation ist vorgeschrieben

Der Schutz des Landschaftsbildes ist auch im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Es sieht vor, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft – wenn sie nicht zu vermeiden sind – durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beziehungsweise (wenn das nicht möglich ist) durch Ersatzzahlungen zu kompensieren sind (§ 13 BNatschG). Die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlungen wird auf Landesebene geregelt.

Stand: März 2025