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Kran mit Windenergieanlage

Repowering

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die immissionsschutzrechtlichen Sonderregelungen für die Modernisierung von Windenergieanlagen (WEA).

Mit Wirkung ab 31.08.2021 ist in § 16b Abs. 2 Satz 1 BImSchG die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Modernisierung (d. h. das „Repowering“) von WEA legaldefiniert. Darunter ist beispielsweise der Ersatz einer älteren, leistungsschwächeren Windenergieanlage (WEA) durch eine moderne, leistungsstärkere und damit effizientere Anlage zu fassen.
Für Modernisierungsvorhaben sieht § 16b BImSchG eine Reihe von Erleichterungen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vor. Darüber hinaus enthält § 10 Abs. 5 BImSchG beschleunigende Sondervorschriften zur Behördenbeteiligung in Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Rechtslage

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Vollzugshinweise zu § 10 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Abs. 3a Nr. 4 BImSchG erarbeitet (aktuelle Fassung vom 10. August 2022), siehe LINKS UND DOWNLOADS.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)