Genehmigungspflicht
Windenergieanlagen (WEA) benötigen - je nach Höhe - unterschiedliche Genehmigungen. Der Antrag ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig (Nr. 1.6. Spalte 2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Sachgenehmigung, die im Rahmen eines umfassenden anlagenbezogenen Prüfmaßstabes die sonstigen die WEA betreffenden Genehmigungen wie z. B. nach Baurecht, Denkmalschutzrecht, Waldrecht nach Maßgabe des § 13 BImSchG miteinschließt, sogenannte Konzentrationswirkung.
Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
MINISTERIELLE HINWEIS- UND VOLLZUGSSCHREIBEN
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB):
Straßenrechtliche Hinweise - Stand 12.08.2024