Bild
Schattenwurf von Windrädern

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind Windenergieanlagen (WEA) immissionsschutzrechtlich zu genehmigen.

WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Umfasst das Genehmigungsverfahren weniger als 20 WEA, wird es nach Maßgabe des § 19 BImSchG vereinfacht, d. h. insb. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, durchgeführt; ab 20 WEA bedarf es eines förmlichen Genehmigungsverfahrens.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei wesentlichen Änderungen ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG erforderlich.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

MINISTERIELLE HINWEIS- UND VOLLZUGSSCHREIBEN