Naturschutz
Überblick zu den neuen naturschutzrechtlichen Regelungen im Bereich Windenergie
Die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen ist das Ziel einiger naturschutzrechtlicher Neuregelungen im Bereich Windenergie. Dazu gehören die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und die Einführung des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).
Die Novellierung des BNatSchG umfasst Regelungen in zwei Teilbereichen:
- § 26 Abs. 3 BNatSchG-neu betrifft die Errichtung und den Betrieb von WEA in LSGs.
- §§ 45b-d BNatSchG-neu treffen Sonderregelungen im Artenschutzrecht für den Betrieb von WEA.
Das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ sieht flankierend zu den Änderungen im Naturschutzrecht die Schaffung eines Windenergieflächenbedarfsgesetzes sowie Änderungen im BauGB, im ROG und im EEG vor:
Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022, erschienen im Bundesgesetzblatt Teil I 2022 Nr. 28 vom 28. Juli 2022, Seite 1353
Hinweis - Übergangsregelung (§ 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG-neu):
Gemäß § 74 Abs. 4 BNatSchG-neu ist § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG-neu (Maßgaben zur Beurteilung der Signifikanz und den Schutzmaßnahmen) nicht anzuwenden auf:
- bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von WEA an Land sowie auf
- solche Vorhaben, die vor dem 01. Februar 2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden oder
- bei denen vor dem 01. Februar 2024 die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 2a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) erfolgt ist.
Nach § 74 Abs. 5 BNatSchG-neu ist § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG-neu abweichend von Abs. 4 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.
Mit dieser Übergangsfrist soll sichergestellt werden, dass bereits laufende Windenergievorhaben durch die Neuregelungen zur Signifikanz nicht erschwert werden.
Die Übergangsregelung gilt ausdrücklich nur für § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG-neu. Sie gilt hingegen nicht für folgende Vorschriften, die demnach sofort anzuwenden sind:
- § 45b Abs. 7 BNatSchG-neu (Regelung zur Unzulässigkeit von Nisthilfen)
- § 45b Abs. 8 BNatSchG-neu (Maßgaben für die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für den Betrieb von WEA)
- § 45b Abs. 9 BNatSchG-neu (Zulässigkeit der Anordnung von Schutzmaßnahmen neben einer erteilten Ausnahme), § 45c BNatSchG (Repowering) und § 45d BNatSchG (AHP).
Mit § 6 WindBG, der am 29.03.2023 in Kraft getreten ist, sollen die durch die EU-Notfallverordnung gewährten Spielräume ausgeschöpft werden, um den Ausbau der Windenergie an Land weiter zu beschleunigen. Bei Vorhaben in ausgewiesenen Windenergiegebieten, die nach § 6 WindBG geführt werden, ist keine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, sondern eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG.
Alte Rechtslage
Der BayWEE 2016 Kap. 8 ist nur noch auf Fälle anwendbar, für die nach der o.g. Übergangsregelung noch die alte Rechtslage gilt.
Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
MINISTERIELLE HINWEIS- UND VOLLZUGSSCHREIBEN
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV):
UMS vom 28.07.2022 Viertes Gesetz zur Änderung des BNatSchG
Info vom 07.09.2022: Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 22.August 2022
UMS vom 21.12.2022 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes (sog. Reparaturgesetz)
UMS vom 13.01.2023 Verordnung (EU) 2022/2577 vom 22.12.2022 (EU-Dringlichkeitsverordnung)
UMS vom 31.01.2023 § 26 Abs. 3 BNatSchG-neu
UMS vom 03.04.2023 § 6 WindBG u.a.
UMS vom 30.08.2023 Außerkrafttreten des Bayerischen Windenergie-Erlasses (BayWEE) zum 31.08.2023; Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) für den Bereich Naturschutz vom 14.08.2023
BayMBl. 2023 Nr. 430 vom 30.08.2023 Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalplänen - Hinweise zu Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten und die Berücksichtigung des Artenschutzes bei der Gebietsauswahl und im Umweltbericht
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB):
Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung
LINKS UND DOWNLOADS
Bayerische Staatsregierung:
BayWEE 2016 auf der Verkündungsplattform (Seiten 1642-1672 des Ministerialblatts)
Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.08.2023. Nur noch auf Altfälle anwendbar. Vgl. hierzu Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz vom 14.08.23.
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU):
Windenergie und Artenschutz
Merkblatt "Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen"
Energie-Atlas Bayern (EAB):
Layer der bayerischen Schutzgebiete im Kartenteil