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Schild Naturschutzgebiet mit Adler

Naturschutz

Überblick zu den neuen naturschutzrechtlichen Regelungen im Bereich Windenergie

Die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen ist das Ziel einiger naturschutzrechtlicher Neuregelungen im Bereich Windenergie. Dazu gehören die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und die Einführung des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).

Die Novellierung des BNatSchG umfasst Regelungen in zwei Teilbereichen:

  • § 26 Abs. 3 BNatSchG-neu betrifft die Errichtung und den Betrieb von WEA in LSGs.
  • §§ 45b-d BNatSchG-neu treffen Sonderregelungen im Artenschutzrecht für den Betrieb von WEA. 

Das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ sieht flankierend zu den Änderungen im Naturschutzrecht die Schaffung eines Windenergieflächenbedarfsgesetzes sowie Änderungen im BauGB, im ROG und im EEG vor:
Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022, erschienen im Bundesgesetzblatt Teil I 2022 Nr. 28 vom 28. Juli 2022, Seite 1353

Hinweis - Übergangsregelung (§ 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG-neu):
Gemäß § 74 Abs. 4 BNatSchG-neu ist § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG-neu (Maßgaben zur Beurteilung der Signifikanz und den Schutzmaßnahmen) nicht anzuwenden auf:

  • bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von WEA an Land sowie auf
  • solche Vorhaben, die vor dem 01. Februar 2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden oder
  • bei denen vor dem 01. Februar 2024 die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 2a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) erfolgt ist.

Nach § 74 Abs. 5 BNatSchG-neu ist § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG-neu abweichend von Abs. 4 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.

Mit dieser Übergangsfrist soll sichergestellt werden, dass bereits laufende Windenergievorhaben durch die Neuregelungen zur Signifikanz nicht erschwert werden.

Die Übergangsregelung gilt ausdrücklich nur für § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG-neu. Sie gilt hingegen nicht für folgende Vorschriften, die demnach sofort anzuwenden sind:

  • § 45b Abs. 7 BNatSchG-neu (Regelung zur Unzulässigkeit von Nisthilfen)
  • § 45b Abs. 8 BNatSchG-neu (Maßgaben für die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für den Betrieb von WEA)
  • § 45b Abs. 9 BNatSchG-neu (Zulässigkeit der Anordnung von Schutzmaßnahmen neben einer erteilten Ausnahme), § 45c BNatSchG (Repowering) und § 45d BNatSchG (AHP).

Mit § 6 WindBG, der am 29.03.2023 in Kraft getreten ist, sollen die durch die EU-Notfallverordnung gewährten Spielräume ausgeschöpft werden, um den Ausbau der Windenergie an Land weiter zu beschleunigen. Bei Vorhaben in ausgewiesenen Windenergiegebieten, die nach § 6 WindBG geführt werden, ist keine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, sondern eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG.

Alte Rechtslage

Der BayWEE 2016 Kap. 8 ist nur noch auf Fälle anwendbar, für die nach der o.g. Übergangsregelung noch die alte Rechtslage gilt.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

MINISTERIELLE HINWEIS- UND VOLLZUGSSCHREIBEN

LINKS UND DOWNLOADS

Bayerische Staatsregierung:
BayWEE 2016 auf der Verkündungsplattform (Seiten 1642-1672 des Ministerialblatts)
Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.08.2023. Nur noch auf Altfälle anwendbar. Vgl. hierzu Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz vom 14.08.23.

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU):
Windenergie und Artenschutz
Merkblatt "Trinkwasserschutz bei Planung und Errichtung von Windkraftanlagen"

Energie-Atlas Bayern (EAB):
Layer der bayerischen Schutzgebiete im Kartenteil