Windenergie in Bayern
Warum sind Windenergieanlagen in Bayern sinnvoll? Was hat es mit Windvorranggebieten auf sich und wer sind die Regionalen Planungsverbände? Kompakt und übersichtlich für Sie: Fragen und Antworten zur Windenergie in Bayern.
Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist ein klimaneutrales Bayern bis 2040. Um das ambitionierte Ziel der Klimaneutralität Bayerns bis 2040 zu erreichen, ist die Windenergie ein zentraler und unverzichtbarer Baustein. Sie punktet insbesondere mit einer hohen Flächennutzungseffizienz sowie der tages- und jahreszeitunabhängigen Verfügbarkeit. Aktuell gibt es in Bayern 1.150 Windenergieanlagen mit insgesamt rund 2,6 GW installierter Leistung. Bis 2030 sollen bayernweit 1.000 neue Windenergieanlagen dazukommen. Dazu wurde die 10H-Regel reformiert, in allen Regionen mit der Fortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung von neuen Windenergiegebieten begonnen und die Unterstützung der Kommunen, beispielsweise durch die Windkümmerer, intensiviert. Bereits heute werden durch Windenergie in Deutschland jährlich über 85 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (CO2e) vermieden und auch Bayern muss seinen Beitrag dazu leisten.
Im Jahr 2022 wurden in Bayern rund 40,2 TWh Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, das entspricht etwa 59 % der Bruttostromerzeugung bzw. reicht um 49 % des Bruttostromverbrauchs zu decken. Für das Erreichen der Klimaneutralität ist der Ausbau der erneuerbaren Energien unverzichtbar.
Schaut man sich die monatliche Stromerzeugung an, liefert Photovoltaik im Winter nur ein Zehntel bis ein Fünftel so viel Strom wie im Sommer. Windenergieanlagen liefern im Winter hingegen doppelt so viel Strom wie im Sommer. Photovoltaik und Windenergie ergänzen sich daher im Jahresverlauf.
Erneuerbare Energieformen weisen große Unterschiede hinsichtlich der Wetterbedingungen, der jahreszeitlichen Verfügbarkeit, der Wirtschaftlichkeit (Gestehungskosten)und auch beim Flächenverbrauch auf. Gerade beim Flächenverbrauch ist die Windenergie sehr sparsam. Insgesamt hat jede Form ihre spezifischen Vor- und Nachteile. Entscheidend ist ein ausgewogener Mix an Formen von erneuerbaren Energien.
Windenergie leistet bereits heute den größten Einzelbeitrag aller erneuerbaren Energien zur Stromversorgung in Deutschland (knapp 50 %) und trägt zu einer sicheren und bezahlbaren Stromversorgung bei:
- gute Ergänzung zu anderen Erneuerbaren, insbesondere Photovoltaik, da der Windertrag in den Wintermonaten besonders hoch ist
- niedrige Stromgestehungskosten von 6 bis 8 Cent pro kWh und geringe Betriebskosten (OPEX)
Windenergie ist eine vergleichsweise sanfte Form der Energieerzeugung mit geringen Auswirkungen auf Schutzgüter:
- emissionsfreier Betrieb und niedrige Emissionsfaktoren (unter 15 g CO2e/kWh) bei Berücksichtigung von Herstellung und Material
- nur 3 bis 7 Monate, bis der Energieaufwand zur Herstellung der Anlage amortisiert ist
- strenge Anforderungen an Immissions-, Natur- und Artenschutz
- geringer Flächenbedarf bei gleichzeitig hoher Energieerzeugung
- Rückbau nach Stilllegung gesetzlich vorgeschrieben
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sogenanntes Wind-an-Land-Gesetz) ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit einhergehend wurde auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt. Ziel des WindBG ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern und zu beschleunigen. Es verpflichtet die Bundesländer zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung und gibt dafür verbindliche Flächenziele, sogenannte Flächenbeitragswerte, vor. Diese sind zu bestimmten Stichtagen zu erreichen. Im Landesentwicklungsprogramm Bayern ist geregelt worden, dass alle 18 Planungsregionen in Bayern ihren Beitrag leisten müssen, um dieses Ziel erreichen zu können. Zudem wurde das überragende öffentliche Interesse an Erneuerbaren-Energien-Anlagen im Gesetz festgeschrieben und weitere Rechtsänderungen in zahlreichen Rechtsmaterien zugunsten einer Beschleunigung vorgenommen.
In Bayern sind gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern die 18 Regionalen Planungsverbände (RPV) mit der Umsetzung der vom Bund vorgegebenen Flächenziele für Windenergie beauftragt. Die RPV sind für die Regionalplanung zuständig und erfüllen ihre Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die RPV sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Damit liegt die Regionalplanung maßgeblich in den Händen der Kommunen.
Hauptaufgabe der RPV ist es, die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region fachübergreifend zu koordinieren. Sie erstellen hierzu einen Regionalplan. Dieser konkretisiert die Zielvorstellungen des Landesentwicklungsprogramms auf regionaler Ebene, also auch zum Ausbau der Windenergie, und bildet einen langfristigen planerischen Ordnungs- und Entwicklungsrahmen für die jeweilige Region. Das Bayerische Chemiedreieck liegt in der Planungsregion Südostoberbayern.
Der Regionale Planungsverband Südostoberbayern (RPV 18) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und für die Regionalplanung in der Region Südostoberbayern (Region 18) zuständig. Mitglieder sind alle Gemeinden und Landkreise der Region 18 sowie die kreisfreie Stadt Rosenheim.
Der RPV 18 hat folgende Gremien:
In der Verbandsversammlung des RPV 18 sind alle 151 Städte und Gemeinden, die kreisfreie Stadt Rosenheim sowie die 5 Landkreise im Gebiet der Region Südostoberbayern mit je einem Verbandsrat vertreten (in der Regel die jeweiligen Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landräte). Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsitzenden und seine Stellvertreter, beschließt die Verbandssatzung sowie die Gesamtfortschreibung des Regionalplans (Artikel 10 Absatz 3 BayLplG). Ihre Sitzungen sind regelmäßig öffentlich.
Dem Planungsausschuss gehören neben dem Verbandsvorsitzenden 24 Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und Städte und der Landkreise an. Die Mitglieder des Planungsausschusses werden von der Verbandsversammlung regelmäßig für 6 Jahre gewählt. Aktuell gehören dem Planungsausschuss an: 11 Vertreter der Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Mühldorf, Traunstein und Rosenheim, zudem 2 Vertreter der kreisfreien Stadt Rosenheim sowie 11 Vertreter aller kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Märkte. Der Planungsausschuss ist unter anderem zuständig für die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans und die Beschlussfassung von Teilfortschreibungen wie die im Chemiedreieck.
Die Regionalen Planungsverbände müssen bis Ende 2027 1,1 % der Regionsfläche für Windenergie ausweisen. Als weitere Zielvorgabe gilt bayernweit ein Flächenausweis von 1,8 % der Landesfläche bis Ende 2032.
Die Flächenausweisung erfolgt über die Regionalplanung. Der Regionale Planungsverband erarbeitet dazu ein regionsweites Steuerungskonzept Windenergie und legt Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) fest. Mit dem regionsweiten Steuerungskonzept für die Errichtung von WEA, das die Konzentration der Windenergieanlagen an raumverträglichen Standorten vorsieht, wird einerseits die Errichtung von WEA unterstützt und andererseits ein unkoordinierter Ausbau verhindert. Die Festlegung eines Vorranggebiets bewirkt, dass in diesem Gebiet andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen werden, soweit diese mit dem Belang der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Zur Beschleunigung konkreter Planungen, wie die im Chemiedreieck, kann der Regionale Planungsverband auch isolierte Teilfortschreibungen des Regionalplans, sogenannte Positivplanungen, beschließen.
Die Vorranggebiete werden in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Ein wesentliches Auswahlkriterium ist dabei die Windhöffigkeit gemäß Bayerischem Windatlas. Darüber hinaus werden im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans verschiedene weitere Kriterien wie z.B. das Landschaftsbild, die Siedlungsabstände oder naturschutzfachliche Belange betrachtet und bei der Flächenausweisung berücksichtigt. Es gibt dabei auch sogenannten Tabukriterien, die dazu führen, dass eine Fläche nicht als Vorranggebiet ausgewiesen werden darf. Dies ersetzt jedoch weder eine umfassende Standortanalyse noch eine qualifizierte Windmessung sowie ein darauf aufbauendes Windgutachten, welche für die finale Beurteilung eines einzelnen Standortes einer Windenergieanlage unverzichtbar sind.
Im Rahmen der Aufstellung des regionalen Steuerungskonzeptes wird ein umfassendes Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem sich auch die betroffenen Kreise und Gemeinde äußern können. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Verfahren berücksichtigt. Ein Vetorecht haben die Gemeinden allerdings nicht. Die Regionalen Planungsverbände beschließen die Steuerungskonzepte in eigener Verantwortung.
Sogenannte Tabukriterien sind zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe, die einer Eignung als Vorranggebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen. Die Tabukriterien können verschiedene Belange betreffen, z. B. unzureichende Abstände zu Siedlungsflächen, Natur- und Landschaftsschutz, Artenschutz, wasserwirtschaftliche Belange, Forst oder militärische Belange.
Gesetzlich geregelt ist die Zustimmung der Gemeinden im Rahmen einer Baugenehmigung in Artikel 67 Bayerische Bauordnung (BayBO) und § 36 Baugesetzbuch (BauGB). Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 BauGB benannten Gründe versagen. Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt, muss die Genehmigungsbehörde die fehlende Zustimmung ersetzen.
Die Standortsicherungsverträge der Bayerischen Staatsforsten (BaySF) werden aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats der BaySF über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nur geschlossen, wenn die Zustimmung der Standortgemeinde zu den geplanten Windenergieanlagen vorliegt. Hierbei handelt es sich also um eine zusätzliche Vorgabe der BaySF. Das bedeutet, dass die Bereitstellung von Staatsforstflächen im Rahmen von wettbewerblichen Auswahlverfahren erst erfolgt, wenn der positive Beschluss des Gemeinderates der Standortgemeinde zu den geplanten Windenergieanlagen vorliegt. Die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger vor Ort ist essenziell für den weiteren Zubau der Windenergie. Gerade an energieintensiven Industriestandorten ist es aber zur Erreichung der Klimaneutralität unumgänglich, erneuerbare Energien aus- und aufzubauen.
Gesetzlich geregelt ist die Zustimmung der Gemeinden im Rahmen einer Baugenehmigung in Artikel 67 Bayerische Bauordnung (BayBO) und § 36 Baugesetzbuch (BauGB). Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 BauGB benannten Gründe versagen. Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt, muss die Genehmigungsbehörde die fehlende Zustimmung ersetzen.
Die Abkehr von fossilen Energieträgern ist ein dringendes Gebot, um dem Klimawandel entgegenzutreten. Der Ausbau der regenerativen Energieerzeugung ist unvermeidbar und führt mitunter zu Beeinträchtigungen der Bevölkerung. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch durch strenge gesetzliche Auflagen und aufwändige Genehmigungsverfahren so gering, dass sie einerseits vertretbar sind und andererseits vor allem im Hinblick auf den Nutzen, den die regenerativen Energien uns allen bringen, unumgänglich sind.
Sofern das regionale Flächenziel von 1,1 % der Regionsfläche nicht erreicht werden sollte, sind nach den neuen Vorgaben Windenergieanlagen in der gesamten Region privilegiert. Dies hätte zur Folge, dass ab 31. Dezember 2027 in der Region Windenergieanlagen auch außerhalb eigens ausgewiesener Flächen errichtet werden dürfen.
Als Impulsgeber für Windenergie und für die Energiewende wurden in Bayern sogenannte Windstützpunkte eingerichtet. Kommunen, Energieversorger, Windindustrie und Forschung werden so vernetzt.
Der Kartenteil des Energie-Atlas Bayern zeigt Ihnen die Standorte der bayerischen Windstützpunkte.