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Windrad bei Nacht (Bildquelle: dkfotowelt / PantherMedia)

Nachtbefeuerung

Windenergieanlagen sind nachts durch Blickfeuer gesichert. Diese leuchten auf, sobald sich ein Flugzeug nähert.

Das Luftverkehrsrecht in Deutschland schreibt vor, dass Windenergieanlagen (WEA) über 100 Meter Gesamthöhe nachts gekennzeichnet werden müssen. Damit es nicht zu Kollisionen mit Luftfahrzeugen kommt, ist im Luftfahrtrecht vorgeschrieben, die Anlagen bei Dunkelheit mit rot leuchtenden Lampen zu befeuern - mit der sogenannten Nachtkennzeichnung. 

Seit diesem Jahr ist für die meisten Windenergieanlagen in Deutschland eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) vorgeschrieben: Die Leuchtfeuer blinken also nur, wenn sich tatsächlich ein Flugzeug nähert.

Anlagen werden nachgerüstet

„Die Dauerbefeuerung war eine der Belästigungen, die in der Bevölkerung am stärksten empfunden wurde“, erinnert sich Dr. Dirk Sudhaus. Der Geoökologe ist seit 2012 im Bereich Windenergie tätig, seit 2014 für die Fachagentur Wind und Solar mit Sitz in Berlin. Er beschäftigt sich intensiv mit den Themen Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen. Die Industrie habe dann Forschungen betrieben, erzählt Sudhaus, um die heute gängige bedarfsgesteuerte Befeuerung zu ermöglichen, damit Bürgerinnen und Bürger nicht belästigt werden. 

Der Gesetzgeber hat das aufgegriffen. Seit 2015 war es zugelassen, dass die Lampen an den Anlagen nicht durchgehend leuchten, sondern nur blinken, wenn ein Flugobjekt in der Nähe ist. Davor war die Befeuerung durchgehend an.

Nun ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung in den meisten Fällen Pflicht. Seit Januar 2025 müssen WEA, die wegen der Vorgaben des Luftverkehrsrechst nachts gekennzeichnet werden müssen, eine solche BNK implementiert haben. Rückwirkend gilt das seit Januar 2025 auch für Anlagen im Bestand, die seit Januar 2006 ans Netz gingen und für die keine Ausnahme gilt. Hier muss also zum Wohl der Bürger noch nachgerüstet werden. Bundesweit geregelt ist die BNK im Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG 2023).

Ausnahmen sind möglich

Ausnahmen kann die Bundesnetzagentur laut EEG im Einzelfall zulassen, insbesondere für kleine Windparks, wenn dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Ausnahmen gelten laut Dirk Sudhaus zudem für Anlangen, wo es aus luftfahrtrechtlichen Gründen nicht möglich ist, nur bedarfsgerecht zu befeuern, „also zum Beispiel in Landeplatznähe“.

Nach Angaben der FA Wind standen zu Beginn des Kalenderjahres 2023 in Deutschland insgesamt circa 28.500 WEA. Davon müssen circa 75 Prozent befeuert werden, weil sie höher als 100 Meter sind. 20 bis 25 Prozent davon – also 15 bis 20 Prozent des Gesamtanlagenbestandes – unterliegen nicht der Pflicht für eine BNK, können also potenziell auch weiterhin mit Dauerbefeuerung betrieben werden. 

In Bayern sind es circa neun Prozent des Anlagenbestands, die ab 2025 ohne BNK weiterbetrieben werden könnten. Insgesamt sind in Bayern derzeit circa 1.150 Windenergieanlagen am Netz.

Erstellt: Februar 2023; überarbeitet: Januar 2025