Modul 1: Regionalplanung
Bislang sind Windenergieanlagen im Außenbereich nach dem bundesrechtlichen Baugesetzbuch grundsätzlich privilegiert zulässig. Eine Einschränkung dieser Privilegierung erfolgte auf der Grundlage einer Länderöffnungsklausel durch die sog. 10 H-Regelung.
Die „10 H-Regel“ regelt den Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Siedlungen.
Die Länder haben nach dem Bundesgesetz die Möglichkeit, Abstandsregeln zwischen Windenergieanlagen und der Wohnbebauung selbst festzulegen. 2014 hat Bayern von diesem Recht Gebrauch gemacht und 10 H eingeführt. Die Regel besagt, dass zwischen einer Windenergieanlage und der nahegelegenen, nicht nur ausnahmsweise zulässigen Wohnbebauung ein Abstand von mindestens des 10-fachen der Höhe der Windenergieanlage sein muss.
Die 10 H-Regel wurde 2022 reformiert:
Zum 16.11.2022 wurde mit der 10 H Reform ein reduzierter Mindestabstand von 1000 m eingeführt. Die Reform gilt in Bezug auf Wohnbebauung in Vorrang-/Vorbehaltsgebieten, in kommunalen Windgebieten, im Wald, für das Repowering, in einem Korridor entlang von Autobahnen, großen Bundesstraßen und Schienenwegen, im militärischem Übungsgelände und im 2000 m Umfeld von Gewerbe- und Industriegebieten. Seit 31.05.2023 gilt zudem in den sog. Windenergiegebieten (regional oder kommunal ausgewiesene Windenergieflächen) kein landesrechtlicher Mindestabstand mehr.
Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz werden die Planungsregionen verpflichtet, einen bestimmten Teil der Regionsfläche für Windenergie auszuweisen. Bayernweit sind dies 1,8 % der gesamten Landesfläche bis Jahresende 2032. Dieser Wert gilt nicht gleichbedeutend für jede Planungsregion. Allerdings muss jede Region 1,1 % ausweisen. Darüber hinaus kann es dann in den Regionen zu Unterschieden kommen, je nach Verfügbarkeit.
Vorrang-, Vorbehalts- oder Positivgebiete
Sollten die Regionen ihre vorgegebenen Ziele rechtzeitig erreichen, sind Windenergieanlagen nur noch in Windenergiegebieten (Vorrang- und vorübergehend Vorbehaltsgebiete und durch Kommunen ausgewiesene Flächennutzungs- und Bebauungspläne für Wind) privilegiert zulässig. Außerhalb davon kommt nur noch eine Zulassung im Einzelfall unter den Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht. Dieser „Einzelfall“ wird erst relevant, wenn die Kommune beispielsweise zusätzliche Flächen zu denen der Regionalplanung ausweisen möchte. Wenn die Regionalplanung nicht die gewünschten Flächen ausgewiesen hat, dann kann eine Gemeinde – sofern keine grundsätzlichen bauleitplanerischen Vorbehalte entgegenstehen – über einen Bebauungsplan zusätzliche „Positivgebiete“ für die Windenergie ausweisen. Dort kann sie im Außenbereich Baurecht schaffen (§ 245 e Abs. 1 BauGB). Diese Möglichkeit gibt es rechtlich seit 01.02.2023 und wurde über die Reform des BauGB im sog. Wind-an-Land-Gesetz geschaffen.[1] Zu beachten gilt, dass in den meisten Fällen einer solchen „Positivplanung“ die Kommune auch ein Zielabweichungsverfahren beim Regionalverband stellen muss, da von den auf regionalplanerischer Ebene angesetzten Kriterien zur Ausweisung von Windvorranggebieten abgewichen wird.
Windpotenzial erkennen
Inwiefern auf einer Fläche ausreichend Windpotenzial existiert, kann in einem ersten Schritt anhand des Bayerischen Windatlas (siehe auch: Broschüre Bayerischer Windatlas) ermittelt werden. Da sich die Windgeschwindigkeit bei zunehmender Höhe über dem Boden erhöht sowie der Wind konstanter weht, können mit heutigen modernen Windenergieanlagen in zahlreichen Regionen Bayerns gute Stromerträge erwirtschaftet werden.
Als Umweltplanungshilfe zum Ausbau der Windenergienutzung hat das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) die Gebietskulisse Windkraft erarbeitet. Dieses Kartenwerk weist ausreichend windhöffige Flächen aus, bei denen im Regelfall keine Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen (sog. günstige Gebiete). Dazu wurden mögliche Standorte bereits vorgeprüft. Die Gebietskulisse Windkraft soll einer ersten Orientierung dienen.
[1] Die Bundesregierung hat mit den sogenannten Oster- und Sommerpaketen im Jahr 2022 wichtige Weichenstellungen für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien vorgenommen. Insbesondere hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die planungsrechtlichen Grundsätze für den Ausbau der Windenergie an Land auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt, um über das kommende Jahrzehnt hinaus einen starken Ausbau der Windenergie in die Wege zu leiten. Hierzu wurde das in der Zuständigkeit des BMWSB liegende BauGB angepasst.
Beteiligungsmöglichkeiten am Regionalplan
Bayern ist in 18 Planungsverbände eingeteilt, denen die Regionalplanung nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz und dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) obliegt.
Gemäß den Vorgaben des LEP sind in den Regionalplänen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen. Zudem können Vorbehaltsgebiete und Ausschlussgebiete festgelegt werden.
An der Aufstellung der Regionalpläne können sich Betroffene und die interessierte Öffentlichkeit beteiligen.
Das Themenblatt Windenergiesteuerungskonzept im Regionalplan des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie informiert über die Hintergründe des aktuellen Verfahrens und erleichtert Interessierten eine Beteiligung – mit dem Ziel einer möglichst breiten gesellschaftlichen Akzeptanz für die auszuweisenden Windenergieflächen.
Fachagentur Windenergie an Land:
Windenergieplanung auf kommunaler Ebene (Mai 2023)
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Energie
Regionalplanung Windenergie (Oktober 2024)