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großes Bild Regionalplanung und Standortsuche

Modul 1: Flächenausweisung

Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windenergie (Windenergiegebiete) ist in Bayern Aufgabe der Regionalen Planungsverbände (RPV). Zusätzlich können Städte und Gemeinden eigene Windenergieflächen festlegen.

Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind die Bundesländer verpflichtet, einen bestimmten Teil ihrer Landesfläche für Windenergie auszuweisen. Bayernweit sind dies 1,8 Prozent der gesamten Landesfläche bis Jahresende 2032. 

In Bayern sind die Regionalen Planungsverbände (RPV) im Rahmen der Regionalplanung mit der Umsetzung der vom Bund vorgegebenen Flächenziele für die Windenergie beauftragt. 

In Bayern gibt es 18 Regionale Planungsverbände. Hauptaufgabe eines Regionalen Planungsverbandes ist es, die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region über einen Regionalplan fachübergreifend zu koordinieren. Hierzu gehört gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) auch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windenergieanlagen.

Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Städte, Gemeinden und Landkreise einer Planungsregion. Damit liegt die Regionalplanung maßgeblich in den Händen der Kommunen. An der Aufstellung der Regionalpläne können sich Betroffene und die interessierte Öffentlichkeit beteiligen.

Das Flächenziel von 1,8 Prozent gilt nicht für jede Planungsregion. Allerdings muss jede Region 1,1 Prozent der Fläche für Windenergie ausweisen. Darüber hinaus kann es dann in den Regionen zu Unterschieden kommen, je nach Verfügbarkeit.

Unabhängig von der Regionalplanung haben Kommunen die Möglichkeit, eigenständig Windenergieflächen auszuweisen.

  • Gemeindeöffnungsklausel
    Über eine Öffnungsklausel im Baugesetzbuch (§ 245e BauGB) können Städte und Gemeinden abweichend zur Regionalplanung selbst Flächen für die Windenergie ausweisen. Diese Gemeindeöffnungsklausel gibt den Kommunen Spielraum bei der Flächenverwendung im Rahmen der Energiewende. Selbst wenn die regionalen Planungen in einem Gemeindegebiet keine Windenergieflächen vorgesehen haben, können Kommunen bis 31. Dezember 2027 sogar dort Flächen für die Windenergie vorsehen, wo es mit einem Ziel der Raumordnung sonst nicht vereinbar wäre. In diesem Fall ist allerdings ein Antrag auf Zielabweichung beim Regionalverband zu stellen. 
  • Flächenausweisung über Bebauungsplan
    Sollten die Planungsregionen ihre vorgegebenen Ziele rechtzeitig erreichen, sind Windenergieanlagen nur noch in Windenergiegebieten (Vorrang- und vorübergehend Vorbehaltsgebiete) zulässig. Auch nach Erreichen der Flächenziele können Kommunen zusätzliche Flächen über Flächennutzungs- und Bebauungspläne für Windenergie ausweisen (§ 249 BauGB). 
  • Repowering
    Beim Repowering, also dem Ersetzen von älteren Windenergieanlagen durch moderne und meist um ein Vielfaches leistungsfähigere Turbinen, gibt es im Baugesetzbuch Sonderregelungen. Da Altstandorte von Windrädern so weit wie möglich erhalten werden sollen, sind Repowering-Vorhaben grundsätzlich noch bis Ende 2030 auch außerhalb von Windenergiegebieten zulässig.

Windenergieanlagen sind im Außenbereich nach dem bundesrechtlichen Baugesetzbuch grundsätzlich privilegiert zulässig. In Bayern erfolgte 2014 eine Einschränkung dieser Privilegierung auf der Grundlage einer Länderöffnungsklausel durch die 10H-Regelung. Bis 2022 besagt diese Regelung, dass zwischen einer Windenergieanlage und der nahegelegenen, nicht nur ausnahmsweise zulässigen Wohnbebauung ein Abstand von mindestens des 10-fachen der Höhe der Windenergieanlage sein muss. Ausnahmen bedurften eines Bebauungsplans der Kommunen. 

Ende 2022 wurde die 10H-Regel reformiert und ein reduzierter Mindestabstand von 1000 Metern eingeführt. Die Reform gilt in Bezug auf Wohnbebauung in Vorrang-/Vorbehaltsgebieten, in kommunalen Windgebieten, im Wald, für das Repowering, in einem Korridor entlang von Autobahnen, großen Bundesstraßen und Schienenwegen, im militärischem Übungsgelände und im 2000 m Umfeld von Gewerbe- und Industriegebieten. Seit Mai 2023 gilt zudem in den Windenergiegebieten (regional oder kommunal ausgewiesene Windenergieflächen) kein landesrechtlicher Mindestabstand mehr.

Windpotenzial erkennen

Inwiefern auf einer Fläche ausreichend Windpotenzial existiert, kann in einem ersten Schritt anhand des Bayerischen Windatlas ermittelt werden. Da sich die Windgeschwindigkeit bei zunehmender Höhe über dem Boden erhöht sowie der Wind konstanter weht, können mit heutigen modernen Windenergieanlagen in zahlreichen Regionen Bayerns gute Stromerträge erwirtschaftet werden.

Als Planungshilfe zum Ausbau der Windenergienutzung hat das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) die Gebietskulisse Windkraft erarbeitet. Sie weist ausreichend windhöffige Flächen aus, bei denen im Regelfall keine Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen (sog. günstige Gebiete). Dazu wurden mögliche Standorte bereits vorgeprüft. Die Gebietskulisse ersetzt jedoch kein Windgutachten.