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Pläne mit Wasserwaage

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanalgen setzt in der Regel die gemeindliche Bauleitplanung voraus. Ausnahmen gelten für im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlagen.

Durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht hat der Bundesgesetzgeber zu Jahresbeginn mit § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB erstmals eine bauplanungsrechtliche Privilegierung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen geschaffen. Im selben Zuge wurden mit § 249a BauGB bauplanungsrechtliche Erleichterungen für Vorhaben zur Wasserstoffelektrolyse eingeführt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (Digitalisierungsnovelle) zum 7. Juli 2023 wurde ein neuer Privilegierungstatbestand für so genannte Agri-Photovoltaikanlagen normiert.

Außerhalb dieser neu eingeführten Privilegierungstatbestände ist zur Errichtung regelmäßig eine gemeindliche Bauleitplanung erforderlich. 

Die untenstehend verlinkten Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen im planungsrechtlichen Außenbereich und befassen sich mit Anforderungen an die gemeindliche Bauleitplanung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)