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Bunte Würfel mit Fragezeichen. (Quelle: tostphoto - Fotolia.com)

Fragen zum Programmteil PV-Speicher-Programm

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zum Programmteil PV-Speicher des 10.000-Häuser-Programms.

Die Förderung der Speicherkapazität erfolgt im Verhältnis 1:1 zur Leistung der neuen PV-Anlage: Förderfähig ist nur die nutzbare Speicherkapazität in kWh, der eine mindestens gleich hohe Leistung der PV-Anlage in kWp gegenübersteht. Dabei wird nur jede volle kWh für die Förderhöhe herangezogen.

Beispiele:

  • Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 5,6 kWh und eine Leis-tung der PV-Anlage von 7,2 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 5 kWh.
  • Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 10,2 kWh und eine Leistung der PV-Anlage von 8,3 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 8 kWh.
  • Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 10,2 kWh und eine Leistung der PV-Anlage von 8,7 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 8 kWh.
  • Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 10,7 kWh und eine Leistung der PV-Anlage von 10,1 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 10 kWh.

Die nutzbare Kapazität des Batteriespeichers ist die Kapazität, die im Betrieb tatsächlich genutzt werden kann. Dem entgegen steht die nominelle Batteriekapazität, die den gesamten elektrischen Energieinhalt des Speichers angibt. Die meisten Speicher können jedoch nicht zu 100 % entladen werden, ohne verstärkt zu altern. Somit kann nicht die gesamte technische bzw. nominelle Kapazität im Betrieb genutzt werden. Es kann vorkommen, dass nicht die nominelle Kapazität, sondern die nutzbare Kapazität als Referenzwert genommen wird. Angaben zur Entladetiefe von 100 % beziehen sich in solchen Fällen oft auf den in der Abbildung (siehe unten) grün markierten Bereich (nutzbare Kapazität). Ein ähnliches Ergebnis ergibt eine Entladetiefe von 90 % die sich auf die nominelle Kapazität bezieht.

Siehe graphische Darstellung am Ende der Seite.

Nein, gefördert wird nur die Erst-/ oder Ergänzungsinstallation eines neuen Batteriespeichers jeweils in Kombination mit einer neuen PV-Anlage.

Ja, hierbei handelt es sich um eine Ergänzungsinstallation eines neuen PV-Moduls und die Installation eines neuen Batteriespeichers.

Nein, für die Höhe der Förderung wird nur die Leistung bzw. Kapazität der neuen Komponenten herangezogen. Dabei muss mindestens eine zusätzliche Kapazität von 5 kWh Speicher und 5 kWp PV-Module erreicht werden.

Nein, die Förderung kann nur für neue PV-Anlagen bzw. Batteriespeicher in Anspruch genommen werden.

Nein, die PV-Anlage muss sich entweder auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude befinden, oder auf einem Grundstück, das mit dem Wohngebäude über eine eigene (private) Stromleitung verbunden ist. Die PV-Anlage kann z. B. auch im Garten, auf der Garage oder einer Scheune installiert werden. Bitte beachten Sie dabei, dass auch dieses mögliche weitere Grundstück im (Mit-)Eigentum des Antragstellers sein muss, das im Antrag angegebene Wohngebäude durch die PV-Anlage und den Speicher mitversorgt wird und die Leitungsverbindung zwischen der PV-Anlage, dem Speicher und dem Wohngebäude nicht über das öffentliche Stromnetz des Verteilnetzbetreibers erfolgen darf.

Der Batteriespeicher muss sich (ebenso wie die PV-Anlage) entweder auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude befinden, oder auf einem Grundstück, das mit dem Wohngebäude über eine eigene (private) Stromleitung verbunden ist. Bitte beachten Sie dabei, dass auch dieses mögliche weitere Grundstück im (Mit-)Eigentum des Antragstellers sein muss, das im Antrag angegebene Wohngebäude durch die PV-Anlage und den Speicher mitversorgt wird und die Leitungsverbindung zwischen der PV-Anlage, dem Speicher und dem Wohngebäude nicht über das öffentliche Stromnetz des Verteilnetzbetreibers erfolgen darf.

Eigenleistungen sind grundsätzlich möglich, insbesondere dann, wenn der Gebäudebesitzer selbst Elektroinstallateur ist. Entscheidend ist die Bestätigung eines eingetragenen Fachbetriebs, dass alle Arbeiten fachgerecht und vollständig durchgeführt wurden und die Nebenbestimmungen erfüllt sind.

Ja, die Förderung ist für alle nun neu zu tätigenden Investitionen in PV-Stromspeicher bei gleichzeitiger Neuinstallation von PV-Modulen möglich.

Grundsätzlich ja, allerdings kann ein und dieselbe Komponente und ihre Nebeneinrichtungen nur einmal gefördert werden. Insbesondere ist eine Doppelförderung ein und desselben PV-Speicher-Systems, bestehend aus PV-Anlage und Batteriespeicher, über den TechnikBonus T3 im Programmteil EnergieSystem-Haus und den Programmteil PV-Speicher-Programm ausgeschlossen.

Der PV-Speicher-Bonus kann grundsätzlich im Rahmen der Bestimmungen anderer Fördermittelgeber mit anderen Programmen kombiniert werden. Der Bonus wird aber auch ohne die Förderung durch Dritte gewährt. Die Doppelförderung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge über das PV-Speicher-Programm und das KfW-Programm 440 ist ausgeschlossen.

Die Batterieschnittstelle zur Kommunikation und Fernsteuerung sowie das Intelligente Energiemanagementsystem sind zwar geforderte Komponenten als technische Voraussetzung für die Förderung, die Autonomie über die verbaute Technik bleibt jedoch vollständig beim Eigentümer der Anlage.
Solange kein Vertrag über mögliche Zusatzleistungen mit dem Energieversorger abgeschlossen wird, kann der Energieversorger Ihre Batterie oder andere Geräte nicht fernsteuern. Somit besteht die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, z. B. an einer regionalen Vermarktung teilzunehmen oder seine Batterie zum Stabilisieren des Stromnetzes nutzen zu lassen.

Ja, solange Sie den Antrag als Privatperson (natürliche Person) stellen und alle anderen Fördervoraussetzungen erfüllen. Besonders wichtig ist dabei, dass der Speicher bzw. die PV-Anlage das selbstgenutzte Wohngebäude (Investitionsobjekt) mitversorgt und die Leitungsverbindung zwischen der PV-Anlage, dem Speicher und dem Wohngebäude nicht über das öffentliche Stromnetz des Verteilnetzbetreibers erfolgt (Vgl. FAQ Nr. 7).

Grundsätzlich ja, solange ein dauerhafter Betrieb in dem Wohngebäude des Antragstellers beispielsweise durch eine feste mehrjährige Laufzeit sichergestellt ist und auch alle anderen Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere wenn der Leasing-/Pacht-/Mietvertrag ein jederzeitiges Kündigungsrecht enthalten sollte, ist der dauerhafte Betrieb jedoch nicht sichergestellt. Eine solche Gestaltung wäre deshalb nicht förderfähig.

Zu FAQ Nr. 2: Definition nutzbare Kapazität des Batteriespeichers

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Schematische Darstellung eines Batteriespeichers (Quelle: ZAE Bayern)