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Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einem Wassertümpel im Vordergrund. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt)

PV-Freiflächenförderung auf landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten

In "landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten" können Photovoltaik-Freiflächenanlagen generell eine Förderung erhalten. Wir erklären Ihnen die Voraussetzungen und zeigen Ihnen, wo diese Gebiete liegen.

Gesetzliche Grundlage

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind klassische PV-Freiflächenanlagen mit einer Nennleistung über 1 MWp und bis maximal 50 MWp auf Acker- und Grünlandflächen in sogenannten "landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten" förderfähig. Um eine EEG-Förderung zu erhalten, müssen diese PV-Projekte erfolgreich an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen.

Benachteiligte Gebiete sind durch eine Neuregelung im Solarpaket I nun auch für Photovoltaik-Freiflächenanlagen kleiner 1 Megawatt (bzw. kleiner 6 Megawatt bei Bürgerenergieprojekten), welche nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen, geöffnet bzw. förderfähig.

Von einer EEG-Förderung generell ausgenommen sind bestimmte naturschutzfachliche Flächen nach §§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2h + i, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c dd EEG:

  • Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (u.a. SPA-Gebiete)
  • Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist (FFH-Gebiete)
  • Gesetzlich geschützte Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
  • Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
  • Nationalparks oder Nationale Naturmonumente im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
  • Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

Die meisten dieser Flächen stehen ergänzend zu den landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten als eigene Layer im Kartenteil des Energie-Atlas Bayern zur Verfügung.

Länderübergreifend gilt bis Ende 2030 die Begrenzung, dass für benachteiligte Gebiete keine Gebote mehr abgegeben werden können, sobald deutschlandweit insgesamt 80 GW installierte Leistung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (unabhängig von benachteiligten Gebieten) erreicht sind (ab 2031 gilt ein Grenzwert von 177,5 GW; § 37 Abs. 4 EEG). Dieser Schwellenwert wurde bislang nicht überschritten.

Seit dem Solarpaket I sind bei allen geförderten Photovoltaik-Freiflächenanlagen zudem naturschutzfachliche Mindestkriterien (§ 37 Abs. 1a EEG) zu erfüllen.

Benachteiligtes Gebiet oder nicht? – Auf einen Blick

Landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete werden von der EU definiert. Generell sind damit Berggebiete und Gebiete gemeint, in denen auf Grund ungünstiger Standort- oder Produktionsbedingungen die Aufgabe der Landbewirtschaftung droht. Nach vorgegebenen Kriterien grenzen die Länder diese Gebiete ab (sog. Gebiets- oder Flächenkulisse).

Die nach EEG förderfähigen benachteiligten Gebiete für PV-Freiflächenanlagen zeigt Ihnen der Kartenteil des Energie-Atlas Bayern.

PV- oder Agrarförderung – unterschiedliche Flächenkulissen seit 2019

Die Flächenkulisse der landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete stammt ursprünglich aus der Agrarförderung und dient in erster Linie der Gewährung einer finanziellen "Ausgleichszulage" an Landwirtschaftsbetriebe. Das EEG bezieht sich zur Förderung von PV-Freiflächenanlagen ebenfalls auf diese Flächenkulisse. Zum 01.01.2019 hat sich die Flächenkulisse für die Agrarförderung geändert und die bis dahin geltende "alte" Gebietsabgrenzung ersetzt. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 01.01.2023 greift diese Neuabgrenzung auch für die PV-Förderung, im Gegensatz zur Agrarförderung jedoch ergänzend zur "alten" Kulisse (vgl. EEG 2023 § 3 Nr. 7a) und b)). Der Kartenteil des Energie-Atlas Bayern zeigt die Flächenkulisse "benachteiligte Gebiete" nach EEG.

Bundesministerium der Justiz (BMJ):
EEG § 3 Nr. 7 a) und b)