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Verschiedene Smileys auf einer Tastatur. (Bildquelle: Robert Kneschke - Fotolia.com)

Genehmigung

Erdwärme ist nach Bundesberggesetz (BBergG) ein sogenannter bergfreier Bodenschatz, d. h. sie gehört nicht zum Grundeigentum. Der Staat vergibt für Aufsuchung bzw. Gewinnung daher öffentlich-rechtliche Konzession nach den im Bundesberggesetz verbindlich festgelegten Kriterien.

Bei den genannten Konzessionen handelt es sich um eigentumsgleiche Rechte, die innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen ein ausschließliches Recht zur Erkundung bzw. Gewinnung der Erdwärme vergeben. Diese sind für die Aufsuchung die "bergrechtliche Erlaubnis" und nach Fündigkeit der Bohrungen die "bergrechtliche Bewilligung" für die dauerhafte Gewinnung. Sie werden in Bayern vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) erteilt. Das StMWi bezieht in einem Beteiligungsverfahren die von dem jeweiligen Projekt berührten Behörden (z. B. die Wasserwirtschaftsverwaltung) mit ein.

Für die weiteren berg- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren (Betriebsplan- und Wasserrechtsverfahren) sind die Bergämter Nordbayern (Bayreuth) bzw. Südbayern (München) zuständig. Die Bergbehörden beteiligen im Rahmen von Betriebsplanzulassungsverfahren wieder die betroffenen Behörden, in wasserrechtlichen Verfahren übernimmt die Wasserwirtschaftsverwaltung die wasserwirtschaftliche Begutachtung als amtlicher Sachverständiger.