Genehmigung
Erdwärme ist nach Bundesberggesetz (BBergG) ein sogenannter bergfreier Bodenschatz, d. h. sie gehört nicht zum Grundeigentum. Der Staat vergibt für Aufsuchung bzw. Gewinnung daher öffentlich-rechtliche Konzession nach den im Bundesberggesetz verbindlich festgelegten Kriterien.
Bei den genannten Konzessionen handelt es sich um eigentumsgleiche Rechte, die innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen ein ausschließliches Recht zur Erkundung bzw. Gewinnung der Erdwärme vergeben. Diese sind für die Aufsuchung die "bergrechtliche Erlaubnis" und nach Fündigkeit der Bohrungen die "bergrechtliche Bewilligung" für die dauerhafte Gewinnung. Sie werden in Bayern vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) erteilt. Das StMWi bezieht in einem Beteiligungsverfahren die von dem jeweiligen Projekt berührten Behörden (z. B. die Wasserwirtschaftsverwaltung) mit ein.
Für die weiteren berg- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren (Betriebsplan- und Wasserrechtsverfahren) sind die Bergämter Nordbayern (Bayreuth) bzw. Südbayern (München) zuständig. Die Bergbehörden beteiligen im Rahmen von Betriebsplanzulassungsverfahren wieder die betroffenen Behörden, in wasserrechtlichen Verfahren übernimmt die Wasserwirtschaftsverwaltung die wasserwirtschaftliche Begutachtung als amtlicher Sachverständiger.
Links und Downloads
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Veröffentlichung "Bayerischer Geothermieatlas" (Anhang/ Genehmigungsverfahren, S. 90 f.)
Merkblatt "Hinweise zur Antragstellung bei Bewilligungen zur Gewinnung von Erdwärme (hydrothermale Geothermie)"
Merkblatt "Hinweise zur Antragstellung bei Erlaubnissen zur Aufsuchung von Erdwärme zu gewerblichen Zwecken"
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV):
Bayerisches Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB):
Bekanntmachung "Bauplanungsrechtliche Beurteilung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien" (Kapitel 2.3 Tiefengeothermieanlagen, S. 6 f.)