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Bunte Würfel mit Fragezeichen )neben dem Symbol für EnergieSystemHaus. (Quelle: tostphoto - Fotolia.com)

Fragen zum Programmteil EnergieSystemHaus

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zum Programmteil EnergieSystemHaus des 10.000-Häuser-Programms.

Antragsobjekt und Förderfähigkeit

Nein. Für eine Förderung müssen die Voraussetzungen der KfW erfüllt werden. Danach sind nur Neubauten und Sanierungsobjekte mit Bauantrag vor 2002 förderfähig.

Doppelhaushälften gelten wie Reihenhäuser als einzelne Häuser (jeweils eigener Antrag ist erforderlich). Zweifamilienhäuser sind Häuser mit zwei Wohneinheiten, die nicht über getrennte Eingänge verfügen (einzelner Förderantrag ist ausreichend). Eine Ausnahme bilden Häuser mit einer Einliegerwohnung, die einen getrennten Eingang hat. Auch bei diesen Häusern ist ein Förderantrag zu stellen, da sie gemäß KfW als Zweifamilienhäuser zu betrachten sind.

Ja. Entscheidend ist die Zahl der Wohneinheiten nach Fertigstellung der Baumaßnahme.

Angelehnt an die KfW zählt im 10.000-Häuser-Programm eine Ferienwohnung nicht als Wohneinheit. Im angefragten Fall kann für die zwei Wohneinheiten somit die bayerische Förderung beantragt werden,
solange die weiteren Fördervoraussetzungen (u.a. muss die Wohnfläche der beiden Wohneinheiten mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche einnehmen) erfüllt sind. Das Vorhaben ist bei diesen Voraussetzungen förderfähig. Für die zwei Ferienwohnungen kann jedoch keine Förderung aus dem 10.000-Häuser-Programm beantragt werden.

Ein Haus mit Einliegerwohnung gilt entsprechend der KfW-Definitionen als Zweifamilienhaus, auch wenn die Einliegerwohnung einen eigenen Eingang hat. Es ist ein gemeinsamer Antrag zu stellen.

Auch Sanierungen mit Förderung der KfW als Effizienzhaus Denkmal werden aktuell anerkannt, wenn sie gleichzeitig die Mindestanforderungen der Sanierung zum Effizienzhaus 115 erfüllen. Da die Förderhöhen identisch sind, sollten sie dann am besten gleich als Effizienzhaus 115 oder besser beantragt werden.

Nimmt die KfW Änderungen ihrer Förderbestimmungen vor, die Auswirkungen auf die Eingangsvoraussetzungen haben, werden ggf. auch die Bestimmungen des EnergieBonusBayern angepasst. Maßgeblich sind die diesbezüglichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Ja, seit der Richtlinienänderung vom 25. Juni 2018 ist die gleichzeitige KfW-Förderung nicht mehr verpflichtend. Die KfW-Anforderungen für ein Effizienzhaus 55 (Neubau) oder Effizienzhaus 115 (Sanierung) müssen aber weiterhin erfüllt werden.

Förderfähig ist grundsätzlich, wer aktuell über ein KfW-Programm zur Effizienzhaus-Sanierung gefördert wird oder bei einem aktuellen Bauvorhaben die KfW-Anforderungen für ein Effizienzhaus 55 (Neubau) oder Effizienzhaus 115 (Sanierung) erfüllt. Auch wer bereits vor einigen Jahren von der KfW gefördert wurde, kann durch zusätzliche Baumaßnahmen einen Effizienzhausstandard erreichen oder weiter verbessern und dies durch die KfW fördern lassen, allerdings nicht zweimal für dieselben Maßnahmen. Zudem orientieren sich sowohl die KfW- Förderung als auch der EnergieeffizienzBonus an den dann voraussichtlich geringeren förderfähigen Kosten.

Antragstellung und Durchführung der Massnahme

 Programmteil „EnergieSystemHaus“ muss der Antragsteller die vollständigen Antragsunterlagen innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach elektronischer Antragstellung schriftlich bei der Bewilligungsstelle einreichen. Die Antragsunterlagen umfassen den von ihm und dem Sachverständigen unterschriebenen Förderantrag. Bei der Inanspruchnahme der KfW-Förderung ist zusätzlich eine Kopie der KfW-Antragsunterlagen und ein Nachweis der KfW- Förderzusage einzureichen. Wird keine KfW-Förderung in Anspruch genommen, ist stattdessen eine Bestätigung über die Förderfähigkeit nach KfW beizulegen. Diese kann der Sachverständig über seinen KfW-Zugang online erstellen.

Die KfW-Antragsunterlagen sind:

Beim KfW-Programm 430: Eine Kopie des Online-Antrags „Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)“.
Bei den KfW-Programmen 151 und 153: Eine Kopie der Online-Bestätigung zum Antrag
„Energieeffizient Sanieren – Kredit“ (151) bzw. „Energieeffizienter Neubau“ (153).

Die KfW-Förderzusage kann folgendermaßen belegt werden:

Beim KfW-Programm 430: Nach Bewilligung der KfW-Förderung erhalten Sie eine schriftliche Zuschusszusage der KfW. Eine Kopie dieses Schreibens dient als Nachweis der KfW-Förderzusage.
Bei den KfW-Programmen 151 oder 153: Mit folgendem Formular kann die kreditgebende Hausbank die KfW- Förderzusage bestätigen, nachdem die KfW den Kredit bewilligt hat. Eine Kopie des von der Hausbank unterzeichneten Formulars dient als Nachweis der KfW-Förderzusage.

Formular zur Bestätigung der KfW-Förderzusage für KfW-Programm 151 oder 153
Bestätigung der Förderzusage für KfW-Programm 151 oder 153 (auszufüllen von der Hausbank)

Nein. Die Beauftragung der üblichen Versorgungsleitungen und -medien erfolgt typischerweise völlig unabhängig von den späteren Fördertatbeständen. Im Sinne dieses Förderprogramms gelten diese Leistungen als Vorbereitung des Grundstücks. Anders verhält es sich, wenn sich die Maßnahme auf einen Fördertatbestand bezieht, z. B. das Verlegen von Warmwasserrohren für eine BHKW-Gemeinschaftslösung.

Maßgeblich ist das Datum des Kaufvertrages des Antragstellers mit dem Bauträger oder dem Fertighauslieferanten. Dies gilt jedoch nur, wenn das Haus bereits für einen anonymen Käufer fertiggestellt wurde. Maßnahmen, die der Bauträger oder Fertighaushersteller eigenständig bereits vorher durchführt, sind nicht förderschädlich.

Grundsätzlich ja. Das Förderprogramm ist so gestaltet, dass weitgehend vorhandene Daten und Unterlagen genutzt werden und der Aufwand für den Energieberater dadurch minimiert wird. Den dennoch entstehenden Mehraufwand kann der Energieberater in Rechnung stellen, Es ist aber auch möglich, sich den Mehraufwand über das Förderprogramm der KfW zur Baubegleitung (Programm-Nr. 431) fördern zu lassen.

Im Programmteil "EnergieSystemHaus" belegt der Antragsteller die antragsgemäße Durchführung des Vorhabens durch die Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises, der gleichzeitig der Auszahlungsantrag ist. Ein Vordruck des Verwendungsnachweises steht auf der Seite des Programmteils EnergieSystemHaus zum Herunterladen bereit.

Zusammen mit dem einfachen Verwendungsnachweis sind Rechnungen zum Heiz-/Speicher-System sowie Nachweise für das Erreichen des geforderten KfW-Effizienzhaus-Niveaus und bei Sanierung zusätzlich für die endgültige Summe der förderfähigen Kosten (jeweils in Kopie) einzureichen:

  • KfW-Programm 430: "Verwendungsnachweis" und Bestätigung über die Auszahlung des Zuschusses der KfW,
  • KfW-Programm 151 oder 153: "Bestätigung nach Durchführung" der KfW und Bestätigung (auch formlos) über die Auszahlung des Tilgungszuschusses durch KfW oder Hausbank.
  • Wird das Bauvorhaben ohne KfW-Förderung durchgeführt, sind vom Sachverständigen vergleichbare Nachweise zu erstellen und zu bestätigen.

Entscheidend sind die Bestimmungen zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung, wenn kein Technikwechsel stattfindet. Für alle Anträge bis zum 07.04.2016 gelten die bisherigen Konditionen und Fördersätze.

Bei einer Gemeinschaftslösung handelt es sich um die gemeinschaftliche Nutzung eines Heiz-/Speicher-Systems durch mehrere Ein- und/oder Zweifamilienhäuser.

Achtung: Das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn den Projektbeteiligten die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt.

  1. Bestimmen Sie einen Projektkoordinator, der für die zuständige Bewilligungsstelle der Hauptansprechpartner für die Gemeinschaftslösung ist.
  2. Der Projektkoordinator schreibt eine E-Mail an die zuständige Bewilligungsstelle mit einer groben Skizze des geplanten Vorhabens. Für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben bitte an energiebonus@reg-nb.bayern.de, für die Oberpfalz sowie die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken an energiebonus@reg-ufr.bayern.de
  3. Die zuständige Bewilligungsstelle leitet dem Koordinator einen Fragebogen zur vorläufigen Prüfung der Förderfähigkeit des Gesamtvorhabens zu. Dieser Fragebogen frägt alle relevanten Fördervoraussetzungen ab, die für die Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmen relevant sind.
  4. Das Vorhaben wird auf Förderfähigkeit geprüft. Dabei wird die maximale Förderhöhe ermittelt. Bei positiver Prüfung der Förderfähigkeit erlässt die zuständige Bewilligungsstelle die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn und leitet allen Projektbeteiligten einen Einzelantrag zu.
  5. Die Projektbeteiligten müssen innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn die erforderlichen schriftlichen Unterlagen einreichen.
  6. Nach positiver Prüfung erlässt die Bewilligungsstelle die Förderbescheide. Voraussichtlich können diese jedoch erst 2018 erlassen werden. Entsprechend verzögert sich Auszahlung der Mittel.

Technikbonus

Nein. Als Maßnahmenbeginn gilt die Beauftragung der ersten Baumaßnahme. Da grundsätzlich eine enge Beziehung zwischen Gebäude und Anlagentechnik besteht, darf mit der Gesamtmaßnahme noch nicht begonnen worden sein.

Nein. Voraussetzung für den TechnikBonus ist eine Antragstellung vor Beginn der Baumaßnahmen.

Nein, es kann nur ein Tatbestand gefördert werden.

Die Definitionen der thermischen Speicher stehen in den jeweiligen Merkblättern. Ein genauer Überblick über die Definitionen thermischer Speicher allgemein und die auf den jeweiligen TechnikBonus bezogenen Detailanforderungen findet sich in folgender Übersicht:
Speicherdefinition zum TechnikBonus

Für den Speicher ist ein U-Wert in Höhe von höchstens 0,20 W/m²K nachzuweisen. Die genaue Definition und das jeweilige Nachweisverfahren finden Sie hier:
Warmhalteverlust bzw. U-Wert für thermische Speicher

Ja, C.A.R.M.E.N. e.V. hat im Auftrag des Bayerischen Wirtschaftsministeriums (StMWi) alle bekannten Hersteller abgefragt und auf der Basis der Rückmeldungen eine zu Wärmespeichern erstellt, die den Anforderungen des "10.000‑Häuser‑Programms" entsprechen. Grundsätzlich können selbstverständlich weitere förderfähige Wärmespeicher verfügbar sein oder andere Wärmespeicher durch eine Aufrüstung von Wärmedämmung bzw. Ersatz durch bessere Dämmung förderfähig werden. Die Übersicht wird laufend aktualisiert.
Marktübersicht Wärmespeicher

Nein, der Aufwand, eine derartige Liste aktuell zu halten, ist derzeit nicht leistbar. Diese Information wird aber erfahrungsgemäß von den Herstellern geliefert.

Nein, gefördert wird durch den TechnikBonus (T3) die "nichteingespeiste Leistung", das heißt die Kappung bei 30 bzw. 50 % der installierten Leistung bzw. die Nichteinspeisung des Überschusses durch Speicherung oder Eigenverbrauch. Die PV-Anlagen selbst werden über die EEG-Umlage unterstützt, die Speicher ggf. über die Speicherförderung. Für den eingespeisten Strom kann weiterhin eine "Förderung" nach dem EEG (Umlage) erfolgen. Der genannte Satz ist als erklärender Hinweis gedacht, dass durch die Programmkonstellation und die unterschiedlichen Förderzwecke eine Doppelförderung automatisch ausgeschlossen ist.

Der Förderbetrag ist unabhängig von den Kosten der PV-Anlage, da mit dem TechnikBonus in diesem Fall das netzdienliche Verhalten gefördert wird. Dies bedeutet die Bereitschaft, die maximale Stromeinspeisung zu begrenzen und ein Energiemanagementsystem für künftige netzorientierte Einspeisung und ggf. sogar Strombezug zu installieren. Die zusätzliche Förderung einer EEG-Anlage wäre ohnehin nicht zulässig. Der Antragsteller verpflichtet sich zudem, sich an das intelligente Stromnetz anzuschließen, sobald der Netzbetreiber die erforderlichen Mess- und Regelgeräte anbietet.

Ja, grundsätzlich gelten die Vorgaben des T3 unabhängig von der gesamten installierten Leistung (Mindestgröße 5 kWp), auch wenn das bei einer sehr großen Anlage die Speicherung einer deutlich größeren Energiemenge bedeutet. Will der Antragsteller in diesem Fall nur einen Teil der großen PV-Fläche an seinem Haus in das Förderprogramm einbeziehen, muss er zwei separate Anlagen installieren, die sowohl technisch (Wechselrichter) als auch rechtlich völlig voneinander getrennt sind, und dann nur die eine Anlage (> 5 kWp) in das Programm einbringen.

Wenn die erweiterten PV-Flächen mit dem bestehenden System rechtlich und technisch (z. B. selber Wechselrichter) eine Einheit bilden, gelten die Kappungsvorschriften auch für diese Erweiterung. Wird die Erweiterungsanlage technisch und rechtlich unabhängig installiert und betrieben, sind die Vorgaben des Merkblattes T3 für diese nicht anwendbar. Die Kappungsvorschriften gelten im Fall einer separat ergänzten Anlage nicht.

Grundsätzlich ist dies möglich, die Anlage ist jedoch technisch und rechtlich zu teilen und daraus zwei komplett getrennte Anlagen (z. B. getrennte Wechselrichter) zu machen. Von diesen wird dann nur eine Anlage zusammen mit dem zugehörigen Batteriespeicher im Rahmen des EnergieBonusBayern gefördert. Wird zur bestehenden PV-Anlage später eine weitere Anlage ergänzt, dann hat dies keinen Einfluss auf die Verpflichtungen aus dem TechnikBonus, solange es sich um zwei technisch und rechtlich getrennte Anlagen handelt.

Die PV-Anlage muss entweder auf demselben oder einem direkt angrenzenden Flurstück errichtet sein, wie das zugehörige Gebäude. Die Flurnummer muss nicht identisch sein. Beide Grundstücke müssen jedoch Eigentum des Antragstellers sein. Achtung: Die Stromverbindung darf nicht über das öffentliche Stromnetz des Verteilnetzbetreibers erfolgen.

Im Rahmen des 10.000-Häuser-Programms gibt es keine Beschränkungen, die das nächtliche Einspeisen des tagsüber produzierten Stroms verhindern würden. Jedoch kann es hier Einschränkungen des Netzbetreibers geben. In der Regel ist es entweder erlaubt, Strom aus dem Netz zu beziehen, um den Batteriespeicher zu laden (z. B. für Wartungsprogramme), oder Strom aus dem Batteriespeicher ins Netz einzuspeisen. Eine Kombination beider Szenarien ist in der Regel nicht möglich. Bitte halten Sie hierzu Rücksprache mit Ihrem Netzbetreiber und Ihrem Planer, ob Ihr Batteriespeicher für eventuelle Wartungsprogramme Strom aus dem Netz beziehen muss.

Die Verpflichtung zur verminderten Netzeinspeisung durch Leistungsbegrenzung besteht für die gesamte technische Lebensdauer des Photovoltaik-Batterie-Systems. Hierfür sind 20 Jahre anzusetzen. Der Zeitraum beginnt entweder mit Inbetriebnahme der PV-Anlage oder mit Zugang des Bewilligungsbescheides, je nachdem, was später eintritt. Dem Netzbetreiber ist in dieser Zeit die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten gegeben.

Die nutzbare Batteriekapazität des Speichers ist die Kapazität, die im Betrieb tatsächlich genutzt werden kann. Dem entgegen steht die nominale Batteriekapazität, die den gesamten elektrischen Energieinhalt des Speichers angibt. Die meisten Speicher können jedoch nicht zu 100% entladen werden, sodass nicht die gesamte technische Kapazität im Betrieb genutzt werden kann. Somit ergibt sich die nutzbare Batteriekapazität aus der Multiplikation der nominalen Batteriekapazität und der möglichen Entladetiefe.

Die Notwendigkeit der Änderung des Merkblattes T3 ergab sich aus der Neuauflage des KfW- Speicherprogramms und der Bestimmung der KfW, dass Dritte nicht mehr fördern dürfen, als die KfW selbst. Da das bayerische Förderrecht es verbietet, dass Bundesmittel durch Landesmittel ersetzt werden, musste im 10.000-Häuser-Programm sichergestellt werden, dass es keine Kürzungen durch die KfW gibt.

In einer umfangreichen Simulation von verschiedenen Varianten wurden die Speichergröße und der Förderbetrag errechnet, die notwendig sind, um die Kürzungen durch die KfW zu vermeiden. Dabei wurde versucht, den Speicher klein und den Förderbetrag groß zu halten. Trotzdem ergibt sich daraus eine nutzbare Mindestkapazität von 12 kWh.

Die Mindestgröße von 12 kWh ist allerdings auch im Hinblick auf die Anforderungen des künftigen Energiesystems gerechtfertigt. Zum einen sollte der Speicher helfen, sonnenarme Tage zu überbrücken, zum anderen sollen die Überschüsse an sonnigen Tagen möglichst weitgehend gespeichert werden können. Darüber hinaus könnte mit Einführung intelligenter Stromnetze der Speicher künftig auch in sonnenarmen Zeiten des Winters genutzt werden, z.B. Windstrom von außen aufzunehmen und zu speichern.

Grundsätzlich gibt es keine Vorgabe, dass Kompressionswärmepumpen nicht als elektrische Wassererwärmung verwendet werden dürfen. Jedoch ist diese Systemkonfiguration in vielen Fällen nicht zielführend. Eine Kompressionswärmepumpe bietet in der Regel nur wenig Potenzial, überschüssigen Strom in Wärme umzuwandeln. Dies gilt vor allem im Sommer, wenn die Photovoltaikanlage besonders viel Strom produziert, das Gebäude aber keinen Heizwärmebedarf sondern nur Bedarf für Warmwasser aufweist.

Eine Wärmepumpe nutzt Umweltenergie und elektrische Energie, um nutzbare Wärmeenergie bereitzustellen. Die Leistungszahl COP (Coefficient of Performance) gibt das Verhältnis von erzeugter Wärmeenergie zur eingesetzten elektrischen Energie an. Bei einem COP von 4 werden dabei mit nur einem Teil Strom vier Teile nutzbare Wärmeenergie erzeugt. Somit muss die Wärmepumpe entweder über eine kleine elektrische Leistungsaufnahme verfügen, um den geringen Wärmebedarf im Sommer zu decken, oder die Wärmepumpe erzeugt viel mehr Wärme als tatsächlich benötigt wird und hat dafür eine hohe elektrische Leistungsaufnahme.

Die Erfahrung zeigt, dass eine Wärmepumpe jedoch oft zu klein dimensioniert ist. Bei einer 5 kW PV-Anlage müsste die Wärmepumpe im Kappungsfall bis zu 2,5 kW Leistung aufnehmen können. Hier ist eine direkte Umwandlung von Strom in Wärme z. B. mit einem Heizschwert zielführender. Nicht nur, weil jede Effizienzsteigerung der Wärmepumpe (= geringerer Strombedarf) ein deutlich verstärktes Abregeln der PV- Anlage erfordert.

Darüber hinaus stellen Wärmepumpen Warmwasser auf einem relativ niedrigen Temperaturniveau (in der Regel 50 - 60°C) zur Verfügung. Für dieselbe Speicherkapazität muss der Wärmespeicher damit deutlich größer dimensioniert sein, als wenn er mit einem Heizschwert auf 90°C erwärmt werden kann. Die Einspeisekappung auf 50 % oder 30 % der Nennleistung muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein. Ist die Speicherkapazität zu gering bemessen, hat dies ebenfalls eine Abregelung der PV-Anlage und Nichtnutzung von Strom zur Folge.

Die Bereitstellung von 12 kWh bzw. 8,5 kWh nutzbarer Speicherkapazität mit einem thermischen Speicher kann zum Beispiel durch einen Heizwasser-Pufferspeicher oder einem Kombispeicher erfolgen, bei Altanträgen vor 2018 auch mit einem Brauchwarmwasserspeicher. Die Verwendung eines reinen Brauchwarmwasserspeichers ist in T3.1- und T3.3-Förderanträgen nach der novellierten Richtlinie ab 2018 nicht mehr zulässig. Das notwendige Speichervolumen hängt von der Temperatur des Speichers im Regelbetrieb und der eingesetzten Technik zur Warmwassererwärmung ab (diese bestimmt die maximal erreichbare Speichertemperatur).

Näherer Informationen zur Berechnung für Anträge vor 2018

Näherer Informationen zur Berechnung für Anträge ab 2018

Nein, eine Hochstufung vor der Bescheid-Erstellung ist grundsätzlich zwar möglich, allerdings nur zu den ab 08.04.2016 geltenden Fördersätzen.

T1: Wärmepumpensysteme
Für die Dimensionierung des Wärmespeichers ist die Nennwärmeleistung der Wärmepumpe nach DIN EN 14511 maßgeblich. Die Nennwärmeleistung der Wärmepumpe ist je nach Bauart durch die folgenden Betriebspunkte definiert:

  • Sole-Wasser-Wärmepumpe: Betriebspunkt B0-W35
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpe: Betriebspunkt W10-W35
  • Luft-Wasser-Wärmepumpe: Betriebspunkt A2-W35
  • Direktverdampfer-Wasser-Wärmepumpe: Betriebspunkt E4-W35

Folgende Liste enthält die Nennwärmeleistung für zahlreiche Wärmepumpen, für die ein unabhängiger Prüfnachweis nach DIN EN 14511 erbracht wurde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Liste "Erneuerbare Energien, Wärmepumpen mit Prüfnachweis"

T2: KWK-Anlagen
Für die Dimensionierung des Wärmespeichers ist nur die Nennwärmeleistung der KWK-Anlage maßgeblich. Die Wärmeleistung eines zusätzlichen externen oder internen Heizkessels muss nicht berücksichtigt werden. Die Bestimmung der Nennwärmeleistung der KWK-Anlage muss nach einem normierten Prüfverfahren, wie der DIN 4709 oder der DIN EN 50465, erfolgt sein. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um die thermische Nennleistung bei elektrischer Nennleistung der KWK-Anlage.

Das BAFA hatte während der Laufzeit des einschlägigen Förderprogramms eine Liste der Nennwärmeleistungen diverser Mini-KWK-Anlagen veröffentlicht, für die ein unabhängiger Prüfnachweis erbracht worden war.

T5: Holzheizungen
Für die Dimensionierung des Wärmespeichers ist als Bezugsleistung die Nennwärmeleistung nach DIN EN 303-5 zu verwenden. Bei Angabe eines (Nenn-)Leistungsbereichs im Datenblatt des Herstellers muss der Maximalwert gewählt werden. In den nachfolgenden Listen des BAFA können die Nennwärmeleistungen verschiedener Biomassekleinfeuerungsanlagen eingesehen werden:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Liste "Erneuerbare Energien, Förderbare – automatisch beschickte – Biomasseanlagen"
Liste "Erneuerbare Energien, Förderbare – handbeschickte – Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel)"

Latentwärmespeicher (auch Phasenwechsel- oder PCM-Speicher) nutzen die Tatsache, dass bei einem Phasenwechsel, z. B. von fest zu flüssig, Energie gespeichert oder abgegeben werden kann. Die Temperatur im Speicher bleibt trotz Wärmeabgabe oder -zufuhr bis zum Abschluss des Phasenwechsels konstant. Dadurch kann bei einem PCM-Speicher in dem kleinen Temperaturbereich um den Phasenwechsel herum eine vergleichsweise große Energiemenge gespeichert werden. Im Vergleich mit einem Pufferspeicher mit heißem Wasser wird deutlich weniger Platz im Aufstellungsraum gebraucht.
Bei der Auswahl des PCM-Speichers ist darauf zu achten, dass der Phasenwechsel je nach Speichermedium bei unterschiedlichen Temperaturen stattfindet. Hierbei sind unbedingt die bauseitig benötigten Temperaturen für die Heizkreise und Wärmeerzeuger zu berücksichtigen, welche an den Speicher angeschlossen werden sollen. Außerdem muss zur bedarfsgerechten Deckung der Heizwärme die benötigte Wärmeleistung und dahingehend vor allem die Ent- und Beladezeit des Speichers in der Auslegung berücksichtigt werden.
Generell sind PCM-Speicher als thermische Speicher im 10.000-Häuser-Programm zugelassen. Um eine Speicherkapazität für Wärme sicherzustellen, die den Vorgaben für Wasser-basierte Speicher entspricht, werden Konzepte mit PCM-Speichern im Hinblick auf Förderfähigkeit einer Einzelfall-Prüfung unterzogen.

Energieeffizienzbonus

Grundsätzlich wird empfohlen, für die Berechnung des Heizwärmebedarfs qh ein Rechenprogramm zu verwenden, das die Wärmerückgewinnung beim Heizwärmebedarf (Nutzenergie) berücksichtigt (z. B. PHPP oder Programme nach DIN V 18599). Beim Rechenverfahren nach DIN V 4108-6/4701-10 wird die Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage standardmäßig erst im Rahmen der Endenergiebilanzierung berücksichtigt. Einzelne Rechenprogramme geben zusätzlich den Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6 aus, hier ist die Wärmerückgewinnung bereits berücksichtigt.

Bei der Berechnung nach DIN V 4108-6/4701-10 sind dabei außerdem zwei Fälle zu unterschieden:

  • Die beheizte Wohnfläche wird zu 100 % von der Lüftungsanlage versorgt:
    Es ist der spezifische Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6 anzusetzen. Hier ist die Energieeinsparung durch die Wärmerückgewinnung berücksichtigt. Gibt das verwendete Rechenprogramm den Wert nach DIN V 4108-6 nicht aus, kann für die Wärmerückgewinnung vom spezifische Heizwärmebedarf nach DIN V 4701-10 eine Pauschale von 12 kWh/m²a abgezogen werden.
  • Die beheizte Wohnfläche wird nur teilweise von der Lüftungsanlage versorgt:
    Es ist der spezifische Heizwärmebedarf nach DIN V 4701-10 zu verwenden. Für die Wärmerückgewinnung kann die Pauschale von 12 kWh/m²a anteilig zur belüfteten Wohnfläche abgezogen werden. (Beispiel: Wird die beheizte Wohnfläche nur zu 50 % von der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung versorgt, können 50 % * 12 kWh/m²a = 6 kWh/m²a abgezogen werden.)

Grundsätzlich wird empfohlen, für die Berechnung des Heizwärmebedarfs qh ein Rechenprogramm zu verwenden, das die Wärmerückgewinnung beim Heizwärmebedarf (Nutzenergie) berücksichtigt (z. B. PHPP oder Programme nach DIN V 18599). Beim Rechenverfahren nach DIN V 4108-6/4701-10 wird die Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage standardmäßig erst im Rahmen der Endenergiebilanzierung berücksichtigt. Einzelne Rechenprogramme geben zusätzlich den Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6 aus, hier ist die Wärmerückgewinnung bereits berücksichtigt.

Bei der Berechnung nach DIN V 4108-6/4701-10 sind dabei außerdem zwei Fälle zu unterschieden:

  • Die beheizte Wohnfläche wird zu 100 % von der Lüftungsanlage versorgt:
    Es ist der spezifische Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6 anzusetzen, wenn die Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage bereits in der Wärmebedarfsrechnung berücksichtigt wird. Bei Berechnung des spezifischen Heizwärmebedarfs ohne Wärmerückgewinnung kann der spezifische Heizwärme-Deckungsbeitrag durch die Lüftungsanlage qh,L nach DIN 4701-10 aus dem Berechnungsblatt "Lüftung" abgezogen werden. Dabei gilt abweichend von der DIN V 4701-10 für die Berechnung von qh,L dass nur der durch die Wärmerückgewinnung geleistete Anteil angerechnet werden darf. Es ist nicht zulässig, hier zusätzliche Wärmeerzeuger (z. B. Wärmepumpen oder Heizregister) innerhalb der Lüftungsanlage anzurechnen.
  • Die beheizte Wohnfläche wird nur teilweise von der Lüftungsanlage versorgt:
    Es ist der spezifische Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6 ohne Berücksichtigung der Wärmerückgewinnung zu verwenden. Davon ist der Heizwärme-Deckungsbeitrag durch die Lüftungsanlage qh,L nach DIN 4701-10, Berechnungsblatt „Lüftung“ abzuziehen. Der für die Berechnung der Lüftungsanlage maßgebliche Anlagen-Luftwechsel nA bzw. der Deckungsbeitrag der Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage qh,L ist entsprechend der tatsächlich be- und entlüfteten Nutzfläche des Gebäudes anzusetzen. Dabei gilt abweichend von der DIN V 4701-10 für die Berechnung von qh,L dass nur der durch die Wärmerückgewinnung geleistete Anteil angerechnet werden darf. Es ist nicht zulässig, hier zusätzliche Wärmeerzeuger (z. B. Wärmepumpen oder Heizregister) innerhalb der Lüftungsanlage anzurechnen.

zu FAQ Nr. 42: Heizwärmebedarf vor 24.01.2018

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Erklärung zu FAQ Nr. 42, wie beim Heizwärmebedarf die Wärmerückgewinnung einer Lüftungsanlage berücksichtigt wird.
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Beispiel für qh zu FAQ Nr. 42

zu FAQ Nr. 43: Heizwärmebedarf ab 24.01.2018

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Erklärung zu FAQ Nr. 43, wie beim Heizwärmebedarf die Wärmerückgewinnung einer Lüftungsanlage berücksichtigt wird.
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Beispiel für qh zu FAQ Nr. 43
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Beispiel für qh mit Wärmerückgewinnung zu FAQ Nr. 43